Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte
APO JFW NRW§ 17 Gliederung der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/17#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem Fachlehrgang von sechs Monaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/17#abs-2 (2) Nach der schriftlichen Prüfung kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern im Rahmen des Ausbildungsziels die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes übertragen (Dienstleistungsauftrag). Die ausreichende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.